Norm
ABGB §833 ffRechtssatz
Das Begehren gegen den Miteigentümer, die von ihm benützten Teile der gemeinsamen Sache aufzugeben und zu räumen, setzt mangels einer Einigung eine vorangegangene Entscheidung über das Benützungsrecht im außerstreitigen Verfahren voraus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013641Dokumentnummer
JJR_19500329_OGH0002_0030OB00160_5000000_001