Norm
ABGB §162Rechtssatz
Das Unterhaltsbegehren der legitimierten Kinder gegenüber ihren väterlichen Großeltern ist gleich dem Begehren der außerehelichen Kinder gegenüber den Erben ihres natürlichen Vaters zu behandeln.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0048208Dokumentnummer
JJR_19500405_OGH0002_0010OB00173_5000000_001