RS OGH 1950/4/12 1Ob150/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1950
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Norm

ABGB §1419

Rechtssatz

Wenn der Käufer die ihm angebotene Ware zu unrecht abgelehnt hat, so ist der Verkäufer nach bürgerlichem Recht zum Verkauf verderblicher Waren berechtigt. Der Käufer kann nur Herausgabe des Verkaufserlöses fordern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0033430

Dokumentnummer

JJR_19500412_OGH0002_0010OB00150_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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