Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Wenn der Käufer die ihm angebotene Ware zu unrecht abgelehnt hat, so ist der Verkäufer nach bürgerlichem Recht zum Verkauf verderblicher Waren berechtigt. Der Käufer kann nur Herausgabe des Verkaufserlöses fordern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0033430Dokumentnummer
JJR_19500412_OGH0002_0010OB00150_5000000_002