RS OGH 2021/3/4 2Ob507/49, 3Ob150/49 (3Ob151/49), 3Ob19/58, 3Ob468/58, 5Ob296/65, 5Ob222/65, 8Ob362/

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Veröffentlicht am 25.04.1950
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Rechtssatz

Hat ein Miteigentümer einer Liegenschaft, dem nicht die Mehrheit der Anteile gehört, einen Bestandvertrag im eigenen Namen gekündigt, so genügt es, wenn er im Zuge des Kündigungsverfahrens die Zustimmung solcher Miteigentümer nachweist, denen mit ihm zusammen die Mehrheit der Anteile gehört. Dieses Einverständnis muss nicht schon zugleich mit der Kündigung nachgewiesen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013437

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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