RS OGH 1950/4/26 2Ob240/50 (2Ob249/50)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1950
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Norm

AO §32
KO §84
KO §176
  1. AO § 32 gültig von 01.01.1983 bis 30.06.2010 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 29/2010

Rechtssatz

Der Kridatar kann den Konkurskommissär zur Überwachung des Masseverwalters gemäß § 84 KO auch in Form einer Beschwerde anregen. Eine darüber ergangene Verfügung des Konkurskommissärs ist durch Rekurs anfechtbar. Die Bestimmung des § 32 Abs 2 AO kann nicht herangezogen werden, da das Ausgleichsverfahren einfacher und die Machtbefugnis des Ausgleichsverwalters eingeschränkter ist, als die des Konkursmasseverwalters.Der Kridatar kann den Konkurskommissär zur Überwachung des Masseverwalters gemäß Paragraph 84, KO auch in Form einer Beschwerde anregen. Eine darüber ergangene Verfügung des Konkurskommissärs ist durch Rekurs anfechtbar. Die Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 2, AO kann nicht herangezogen werden, da das Ausgleichsverfahren einfacher und die Machtbefugnis des Ausgleichsverwalters eingeschränkter ist, als die des Konkursmasseverwalters.

Entscheidungstexte

  • RS0051815">2 Ob 240/50
    Entscheidungstext OGH 26.04.1950 2 Ob 240/50
    Veröff: SZ 23/113

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0051815

Dokumentnummer

JJR_19500426_OGH0002_0020OB00240_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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