Norm
ABGB §449Rechtssatz
Trotz der Bestimmung des § 19a RAO bleibt die Partei Kostengläubigerin und kann daher auch wirksam auf die Kosten verzichten; sie darf sich aber nicht nachträglich gegenüber dem Kostenschuldner auf das gesetzliche Pfandrecht ihres Anwaltes berufen.Trotz der Bestimmung des Paragraph 19 a, RAO bleibt die Partei Kostengläubigerin und kann daher auch wirksam auf die Kosten verzichten; sie darf sich aber nicht nachträglich gegenüber dem Kostenschuldner auf das gesetzliche Pfandrecht ihres Anwaltes berufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038757Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.06.2010