RS OGH 1950/5/3 1Ob586/49, 1Ob226/50, 1Ob795/81, 1Ob566/87, 10Ob2428/96y, 7Ob242/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1950
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Norm

MG §19 Abs2 Z5 A1
MRG §30 Abs2 Z8 A2

Rechtssatz

Zur Erfüllung ihrer Zwecke, also für ihren Betrieb, kann auch eine juristische Person Eigenbedarf geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/49
    Entscheidungstext OGH 03.05.1950 1 Ob 586/49
    Veröff: SZ 23/127
  • 1 Ob 226/50
    Entscheidungstext OGH 06.05.1950 1 Ob 226/50
    Vgl
  • 1 Ob 795/81
    Entscheidungstext OGH 27.01.1982 1 Ob 795/81
  • 1 Ob 566/87
    Entscheidungstext OGH 27.04.1987 1 Ob 566/87
  • 10 Ob 2428/96y
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 Ob 2428/96y
    Beisatz: Voraussetzung ist, dass sie die vermieteten Räume zur Erfüllung ihrer Zwecke dringend benötigt beziehungsweise sonst ihre Zwecke nicht erfüllen kann; es muss hiebei die unabweisliche Notwendigkeit bestehen, den derzeitigen Zustand sobald als möglich zu beheben und dies nur durch Aufkündigung des Bestandverhältnisses möglich sein. Dabei muss es sich aber um einen Bedarf der juristischen Person selbst handeln. Die Unterbringung von Bediensteten, die sonst über keine Wohnmöglichkeit verfügen, begründet keinen Eigenbedarf der juristischen Person. (T1) Veröff: SZ 70/25
  • 7 Ob 242/10d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 242/10d
    Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0067746

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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