Norm
ABGB §970Rechtssatz
Garagenbesitzer gehören nur dann zu den im § 970 ABGB bezeichneten Personen, wenn sie die Garagierung gewerbsmäßig betreiben.Garagenbesitzer gehören nur dann zu den im Paragraph 970, ABGB bezeichneten Personen, wenn sie die Garagierung gewerbsmäßig betreiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019099Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.07.2012