RS OGH 2012/4/18 1Ob287/49, 1Ob633/78, 6Ob213/08d, 3Ob34/12i

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Veröffentlicht am 03.05.1950
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Norm

ABGB §970
  1. ABGB § 970 heute
  2. ABGB § 970 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Garagenbesitzer gehören nur dann zu den im § 970 ABGB bezeichneten Personen, wenn sie die Garagierung gewerbsmäßig betreiben.Garagenbesitzer gehören nur dann zu den im Paragraph 970, ABGB bezeichneten Personen, wenn sie die Garagierung gewerbsmäßig betreiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019099

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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