RS OGH 1950/5/3 1Ob287/49, 6Ob309/61, 8Ob46/20b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.05.1950
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Norm

ZPO §131 Abs2

Rechtssatz

Im Anwaltsprozeß muß lediglich die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung die Belehrung über den Anwaltszwang enthalten. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zu neuerlicher Belehrung nach Vollmachtskündigung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 287/49
    Entscheidungstext OGH 03.05.1950 1 Ob 287/49
    Veröff: SZ 23/125
  • 6 Ob 309/61
    Entscheidungstext OGH 28.09.1961 6 Ob 309/61
  • 8 Ob 46/20b
    Entscheidungstext OGH 25.08.2020 8 Ob 46/20b
    Beisatz: Gemäß § 131 Abs 2 ZPO muss im Anwaltsprozess nur die erste Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern dieselbe nicht bereits an einen Rechtsanwalt ergeht, auch die Aufforderung enthalten, rechtzeitig einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, und den Parteien bekanntzugeben, welche Nachteile das Gesetz mit der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts und mit dem Versäumen der Tagsatzung verbindet. (T1)
    Beisatz: § 396 Abs 4 ZPO steht einer Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts während der Tagsatzung, zu der die Partei trotz Anwaltspflicht alleine erschien, wodurch bereits Säumnis eintrat, im Sinne eines Nachholens gemäß § 145 Abs 2 ZPO entgegen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036686

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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