RS OGH 1950/5/6 1Ob112/50, 1Ob13/73, 6Ob2031/96m, 5Ob295/01w, 9Ob11/11z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1950
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Norm

ABGB §1371

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, die dem Pfandgläubiger die bestmögliche Veräußerung des Pfandes gestattet, ist ungültig, anders wenn vereinbart wurde, dass zum Schätzpreis verkauft werden soll.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 112/50
    Entscheidungstext OGH 06.05.1950 1 Ob 112/50
    Veröff: SZ 23/139
  • 1 Ob 13/73
    Entscheidungstext OGH 21.02.1973 1 Ob 13/73
    Veröff: SZ 46/24 = JBl 1974,90
  • 6 Ob 2031/96m
    Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2031/96m
    Auch; Beisatz: Es muss sichergestellt sein, dass die Pfandsache nur zum Marktpreis oder Schätzwert verkauft wird. (T1)
  • 5 Ob 295/01w
    Entscheidungstext OGH 15.01.2002 5 Ob 295/01w
    Auch; Beisatz: Wird einer für den Liegenschaftseigentümer einschreitenden Bank eine umfassende Vollmacht zur Vorbereitung und Durchführung des privaten Verkaufs einer Liegenschaft erteilt, die der hypothekarischen Sicherung eines gewährten Kredits dient, deutet das auf eine Umgehung der Verbotsnorm des § 1371 ABGB hin.(T2); Veröff: SZ 2002/2
  • 9 Ob 11/11z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 11/11z
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0032402

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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