RS OGH 2014/8/26 1Ob178/50, 17Ob28/07b, 10Ob49/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.1950
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Norm

EO §394 Abs1
  1. EO § 394 heute
  2. EO § 394 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 394 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 394 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

§394 Abs 1 EO setzt voraus, dass sich nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt hat, dass das Ansuchen von Anfang ungerechtfertigt war, als Anspruch oder Gefährdung in diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren.§394 Absatz eins, EO setzt voraus, dass sich nach Bewilligung und Vollzug der einstweiligen Verfügung herausgestellt hat, dass das Ansuchen von Anfang ungerechtfertigt war, als Anspruch oder Gefährdung in diesem Zeitpunkt nicht gegeben waren.

Entscheidungstexte

  • RS0005802">1 Ob 178/50
    Entscheidungstext OGH 06.05.1950 1 Ob 178/50
    SZ 23/140
  • RS0005802">17 Ob 28/07b
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 17 Ob 28/07b
    Veröff: SZ 2007/198
  • RS0005802">10 Ob 49/14z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 49/14z
    Beisatz: Es handelt sich demnach um Fälle, in denen zwar nicht der zu sichernde Anspruch verneint wurde, wohl aber die Voraussetzungen gefehlt haben, unter denen eine einstweilige Verfügung erlassen werden kann. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0005802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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