Norm
EheG §47Rechtssatz
Im Zusammenleben der Ehefrau mit einem fremden Mann kann nicht außer dem Ehescheidungsgrund nach § 47 EheG auch noch der des ehrlosen und unsittlichen Verhalten im Sinne des § 49 EheG erblickt werden.Im Zusammenleben der Ehefrau mit einem fremden Mann kann nicht außer dem Ehescheidungsgrund nach Paragraph 47, EheG auch noch der des ehrlosen und unsittlichen Verhalten im Sinne des Paragraph 49, EheG erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0056414Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2011