Norm
ABGB §579Rechtssatz
Wird bei der Verlesung der Niederschrift über eine letztwillige Erklärung nach § 579 ABGB oder § 16 des Testamentsgesetzes ein infolge eines Mißverständnisses aufgenommenes Wort nicht mitverlesen, so führt diese Unterlassung Formungültigkeit der letztwilligen Erklärung nicht herbei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015425Dokumentnummer
JJR_19500517_OGH0002_0020OB00260_5000000_001