Norm
ABGB §1174Rechtssatz
Nach § 1174 ABGB kann nur eine solche Leistung nicht zurückverlangt werden, die zur Begehung einer unerlaubten Handlung gegeben wurde, nicht aber auch eine solche Leistung, die in Erfüllung eines nichtigen Vertrages erbracht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025591Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.05.2010