RS OGH 1950/5/17 3Ob123/50, 3Ob244/09t

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Veröffentlicht am 17.05.1950
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Norm

ABGB §1174

Rechtssatz

Nach § 1174 ABGB kann nur eine solche Leistung nicht zurückverlangt werden, die zur Begehung einer unerlaubten Handlung gegeben wurde, nicht aber auch eine solche Leistung, die in Erfüllung eines nichtigen Vertrages erbracht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025591

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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