RS OGH 2014/1/23 2Ob447/49, 6Ob288/65, 7Ob554/85, 8Ob716/89, 1Ob232/13v

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Veröffentlicht am 17.05.1950
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Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 370 ABGB und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird.Dem Erfordernis des Paragraph 370, ABGB und damit auch der Vorschrift des Paragraph 226, ZPO ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0010920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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