RS OGH 1950/5/17 2Ob447/49, 6Ob288/65, 7Ob554/85, 8Ob716/89, 1Ob232/13v

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Veröffentlicht am 17.05.1950
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Norm

ABGB §370
ZPO §226 IIA2

Rechtssatz

Dem Erfordernis des § 370 ABGB und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0010920

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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