Norm
ABGB §370Rechtssatz
Dem Erfordernis des § 370 ABGB und damit auch der Vorschrift des § 226 ZPO ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird.Dem Erfordernis des Paragraph 370, ABGB und damit auch der Vorschrift des Paragraph 226, ZPO ist entsprochen, wenn die eingeklagten Sachen dergestalt beschrieben sind, dass dadurch die Feststellung ihrer Identität ermöglicht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0010920Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014