Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Gibt bei Abschluß eines Vertrages eine Partei an, daß sie den Vertrag im Auftrag eines anderen abschließe, ohne aber diesen namentlich zu nennen, so kann unter der Voraussetzung, daß ein Mandatsverhältnis tatsächlich vorliegt, der Auftraggeber unmittelbar aus dem von seinem Beauftragten geschlossenen Vertrag in Anspruch genommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0019624Dokumentnummer
JJR_19500517_OGH0002_0030OB00251_5000000_001