RS OGH 1950/5/17 3Ob123/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.1950
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Norm

ABGB §1017
ABGB §1037

Rechtssatz

Weder der Geschäftsführer ohne Auftrag, noch der indirekte Stellvertreter erwirbt für den Geschäftsherrn, bzw, für denjenigen, zu dessen Nutzen das Geschäft ausgeführt wurde, Eigentum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025350

Dokumentnummer

JJR_19500517_OGH0002_0030OB00123_5000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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