Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Weder der Geschäftsführer ohne Auftrag, noch der indirekte Stellvertreter erwirbt für den Geschäftsherrn, bzw, für denjenigen, zu dessen Nutzen das Geschäft ausgeführt wurde, Eigentum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025350Dokumentnummer
JJR_19500517_OGH0002_0030OB00123_5000000_003