RS OGH 1986/2/18 1Os124/50 (1Os125/50), 11Os111/85

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Veröffentlicht am 19.05.1950
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Rechtssatz

Umstände, die erst nach der Urteilsfällung in erster Instanz bekannt wurden und im Rechtsmittelverfahren als Neuerungen unbeachtet bleiben mußten, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 353 Z 2 StPO.Umstände, die erst nach der Urteilsfällung in erster Instanz bekannt wurden und im Rechtsmittelverfahren als Neuerungen unbeachtet bleiben mußten, sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des Paragraph 353, Ziffer 2, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101223

Dokumentnummer

JJR_19500519_OGH0002_0010OS00124_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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