RS OGH 1950/5/22 3Os63/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.1950
beobachten
merken

Norm

UrhG §80
UrhG §91

Rechtssatz

Der Schutz des Titels eines Werkes der Literatur besteht lediglich in der Gewährung eines Unterlassungsanspruches und Beseitigungsanspruches im Sinne der §§ 81 und 82 UrhG. Die Verwendung des Titels eines Werkes stellt sich aber nicht als das Vergehen nach § 91 UrhG dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Os 63/50
    Entscheidungstext OGH 22.05.1950 3 Os 63/50
    Veröff: SSt XXI/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0077125

Dokumentnummer

JJR_19500522_OGH0002_0030OS00063_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten