RS OGH 1950/5/24 2Ob352/50, 7Ob236/65, 8Ob20/73

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Veröffentlicht am 24.05.1950
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Norm

ZPO §467 Z2 B

Rechtssatz

Der Zweck der Bestimmung des § 467 Z 2 ZPO liegt in erster Reihe darin, jeden Zweifel auszuschließen, welches Urteil angefochten wird. Ihr ist auch dann Genüge getan, wenn die Rechtssache in der Berufungsschrift nach Parteien und Gegenstand so bezeichnet ist, daß Zweifel an der Identität des angefochtenen Urteils nicht aufkommen können.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 352/50
    Entscheidungstext OGH 24.05.1950 2 Ob 352/50
    Veröff: JBl 1950,483
  • 7 Ob 236/65
    Entscheidungstext OGH 08.09.1965 7 Ob 236/65
    Ähnlich; Beisatz: Hier ließ sich aus den Revisionsausführungen entnehmen, daß das Urteil des Berufungsgerichtes gemeint war. (T1)
  • 8 Ob 20/73
    Entscheidungstext OGH 20.02.1973 8 Ob 20/73

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041680

Dokumentnummer

JJR_19500524_OGH0002_0020OB00352_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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