Norm
GmbHG §40Rechtssatz
Die Frist des § 41 Abs 4 GmbHG beginnt nicht bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, sondern erst mit der Eintragung in das Protokollbuch. Dieses ist nicht mit den Verhanldungsprotokollen der §§ 41 Abs 2 und 123 GmbHG wesensgleich. In das Protokollbuch sind die Beschlüsse einzutragen.Die Frist des Paragraph 41, Absatz 4, GmbHG beginnt nicht bereits mit der notariellen Beurkundung des Widerspruches, sondern erst mit der Eintragung in das Protokollbuch. Dieses ist nicht mit den Verhanldungsprotokollen der Paragraphen 41, Absatz 2 und 123 GmbHG wesensgleich. In das Protokollbuch sind die Beschlüsse einzutragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0060011Dokumentnummer
JJR_19500524_OGH0002_0030OB00161_5000000_001