Norm
ABGB §833 ARechtssatz
Dem Miteigentümer stehen nicht nur gegen jeden Dritten alle aus dem Eigentum entspringenden Klagen zu, sondern er hat auch gegenüber seinem Mitberechtigten eine petitorische Klage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0013382Dokumentnummer
JJR_19500531_OGH0002_0020OB00384_4900000_001