RS OGH 1950/5/31 2Ob229/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1950
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Norm

UWG §9 D1
  1. UWG § 9 heute
  2. UWG § 9 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 9 gültig von 23.07.1999 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999
  4. UWG § 9 gültig von 23.11.1984 bis 22.07.1999

Rechtssatz

Wenn bei einer Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter diesem das Recht der Weiterbenützung einer Firmenmarke eingeräumt wurde, so kann weder einer Gesellschaft, an der sich der Ausgeschiedene als Kommanditist beteiligt, noch ihm selbst die Benützung der Marke nach § 9 UWG vom Firmenübernehmer untersagt werden.Wenn bei einer Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Gesellschafter diesem das Recht der Weiterbenützung einer Firmenmarke eingeräumt wurde, so kann weder einer Gesellschaft, an der sich der Ausgeschiedene als Kommanditist beteiligt, noch ihm selbst die Benützung der Marke nach Paragraph 9, UWG vom Firmenübernehmer untersagt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0079341

Dokumentnummer

JJR_19500531_OGH0002_0020OB00229_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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