Norm
StPO §47 AbRechtssatz
Das Interesse des Geschädigten am Strafverfahren und damit das Recht der Beteiligung an diesem erlischt erst nach Schaffung eines Exekutionstitels im Zivilverfahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0096826Im RIS seit
01.06.1950Zuletzt aktualisiert am
09.01.2024