RS OGH 1950/6/3 2Ob276/50, 7Ob221/98w, 4Ob37/01x, 6Ob145/06a, 6Ob42/12p, 6Ob43/13m, 6Ob84/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1950
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Norm

GmbHG §42 Abs2
ZPO §577 Abs1

Rechtssatz

Auch zur Entscheidung über eine Nichtigkeitsklage nach §§ 41 ff GmbHG kann die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbart werden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 276/50
    Entscheidungstext OGH 03.06.1950 2 Ob 276/50
    Veröff: SZ 23/184
  • 7 Ob 221/98w
    Entscheidungstext OGH 10.12.1998 7 Ob 221/98w
    Beisatz: Die Schiedsfähigkeit ist zu bejahen, wenn die von der Rechtskrafterstreckung Betroffenen an der Schiedsgerichtsvereinbarung beteiligt sind. Dies ist dann der Fall, wenn die Schiedsklausel in der Satzung der Gesellschaft enthalten ist. Kann ein einmal gefasster Gesellschafterbeschluss durch neuerliche Beschlussfassung der Gesellschafter mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden, so ist die objektive Schiedsfähigkeit gegeben. (T1)
  • 4 Ob 37/01x
    Entscheidungstext OGH 03.04.2001 4 Ob 37/01x
    Auch
  • 6 Ob 145/06a
    Entscheidungstext OGH 29.06.2006 6 Ob 145/06a
    Beis wie T1 nur: Kann ein einmal gefasster Gesellschafterbeschluss durch neuerliche Beschlussfassung der Gesellschafter mit Wirkung ex tunc aufgehoben werden, so ist die objektive Schiedsfähigkeit gegeben. (T2); Beisatz: Beschlüsse in Angelegenheiten der Geschäftsführung sind jederzeit wieder durch einen actus contrarius aufhebbar. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss vom Geschäftsführer im Außenverhältnis bereits vollzogen worden ist, weil die bereits im Außenverhältnis herbeigeführten Rechtsfolgen auch durch gerichtliche Beschlussanfechtung nicht beseitigt werden könnten. (T3)
  • 6 Ob 42/12p
    Entscheidungstext OGH 19.04.2012 6 Ob 42/12p
    Beisatz: Nach langjähriger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 wurde die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten nach §§ 41 ? 44 GmbHG bejaht, weil über eine Klage nach § 41 GmbHG ein Vergleich geschlossen werden könne. An dieser Rechtslage hat sich durch das SchiedsRÄG 2006 insoweit nichts geändert. (T4); Beisatz: Der Schiedsfähigkeit eines Anspruchs (hier auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH) steht nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber (bloße) Tatbestandswirkungen (Reflexwirkungen) gegenüber (gesellschaftsfremden) Dritten hat. (T5)
  • 6 Ob 43/13m
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 6 Ob 43/13m
    Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung sind auch Streitigkeiten in Zusammenhang mit einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich schiedsfähig. (T6)
    Beisatz: § 617 ZPO ist auch auf Schiedsvereinbarungen für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten anzuwenden (vgl RS0129263). (T7);
    Veröff: SZ 2013/122
  • 6 Ob 84/14t
    Entscheidungstext OGH 26.06.2014 6 Ob 84/14t
    Beis wie T1; Beisatz: Dem Anspruch auf Verfahrensbeteiligung ist Genüge getan, wenn die Mitgesellschafter wie im Anfechtungsprozess vor einem ordentlichen Gericht Gelegenheit zur Nebenintervention erhalten, wobei sich bei der Frage deren Zulassung das "freie Ermessen" der Schiedsrichter (vgl § 587 Abs 1 ZPO) "auf Null" reduziert. (T8)
    Beisatz: Der Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten steht auch die Rechtskrafterstreckung des über eine derartige Klage ergehenden Urteils nicht entgegen, wenn die Schiedsklausel bereits in der ursprünglichen Satzung enthalten war oder durch einstimmigen Beschluss nachträglich eingeführt wurde. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0045318

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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