RS OGH 1982/4/29 3Ob299/50, 7Ob566/82

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Veröffentlicht am 07.06.1950
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Norm

EheG §55 b1
  1. EheG § 55 heute
  2. EheG § 55 gültig ab 01.08.1938 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 303/1978

Rechtssatz

Wiederholter Geschlechtsverkehr nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten unterbricht den Lauf der dreijährigen Frist des § 55 Abs 1 EheG nicht, kann aber für die Beachtlichkeit des Widerspruches der Beklagten von Bedeutung sein.Wiederholter Geschlechtsverkehr nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten unterbricht den Lauf der dreijährigen Frist des Paragraph 55, Absatz eins, EheG nicht, kann aber für die Beachtlichkeit des Widerspruches der Beklagten von Bedeutung sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 299/50
    Entscheidungstext OGH 07.06.1950 3 Ob 299/50
  • 7 Ob 566/82
    Entscheidungstext OGH 29.04.1982 7 Ob 566/82
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057007

Dokumentnummer

JJR_19500607_OGH0002_0030OB00299_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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