Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Wiederholter Geschlechtsverkehr nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten unterbricht den Lauf der dreijährigen Frist des § 55 Abs 1 EheG nicht, kann aber für die Beachtlichkeit des Widerspruches der Beklagten von Bedeutung sein.Wiederholter Geschlechtsverkehr nach Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Ehegatten unterbricht den Lauf der dreijährigen Frist des Paragraph 55, Absatz eins, EheG nicht, kann aber für die Beachtlichkeit des Widerspruches der Beklagten von Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0057007Dokumentnummer
JJR_19500607_OGH0002_0030OB00299_5000000_001