Norm
ABGB §307Rechtssatz
Der Umstand, daß die Praxis der Gerichte den § 372 ABGB auf das Verhältnis zwischen mehreren konkurrierenden Bestandnehmern analog anwendet, ist kein Grund für die Annahme, daß das Bestandrecht ein quasidingliches Recht sei und daß die Bestimmungen der §§ 335 ff ABGB bei Verletzung eines Bestandrechtes anwendbar seien. Bei Verletzung des Rechtes des Bestandnehmers kann dieser nur Schadenersatz nach dem XXX Hauptstück des ABGB verlangen, nicht aber schon deshalb, weil das Recht verletzt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0010094Dokumentnummer
JJR_19500607_OGH0002_0010OB00286_5000000_001