RS OGH 1950/6/12 4Ob12/50 (4Ob13/50)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.1950
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Norm

AngG §27 Z5 E5b
  1. AngG Art. 1 § 27 heute
  2. AngG Art. 1 § 27 gültig ab 01.08.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 418/1975

Rechtssatz

In der 1945 erfolgten Verhaftung des Angestellten als Nationalsozialist (ohne daß es zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen wäre) liegt kein Unglücksfall im Sinne des § 27 Z 5 AngG.In der 1945 erfolgten Verhaftung des Angestellten als Nationalsozialist (ohne daß es zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen wäre) liegt kein Unglücksfall im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 5, AngG.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 12/50
    Entscheidungstext OGH 12.06.1950 4 Ob 12/50
    Veröff: Arb 5195

Schlagworte

SW: Festnahme, Nazi, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstverhinderung, längere Freiheitsstrafe, Abwesenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0029553

Dokumentnummer

JJR_19500612_OGH0002_0040OB00012_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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