Norm
AngG §27 Z5 E5bRechtssatz
In der 1945 erfolgten Verhaftung des Angestellten als Nationalsozialist (ohne daß es zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen wäre) liegt kein Unglücksfall im Sinne des § 27 Z 5 AngG.In der 1945 erfolgten Verhaftung des Angestellten als Nationalsozialist (ohne daß es zur Einleitung eines Strafverfahrens gekommen wäre) liegt kein Unglücksfall im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 5, AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Festnahme, Nazi, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Dienstverhinderung, längere Freiheitsstrafe, AbwesenheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0029553Dokumentnummer
JJR_19500612_OGH0002_0040OB00012_5000000_001