RS OGH 1950/6/13 RAO10/50 - GZ vom OGH vergeben

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Veröffentlicht am 13.06.1950
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Norm

RAO 1868 §30 Abs1

Rechtssatz

Nr 10/50 vom 13.6.1950

Nach § 30 RAO ist die Anzeige an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu erstatten und es wird die Praxis erst vom Tage des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet. Die nachträgliche Vorlage des einen oder anderen fehlenden Nachweises wird toleriert, wenn die zur Vorlage gesetzte Frist eingehalten wird.

Entscheidungstexte

  • RAO 10/50
    Entscheidungstext SON 13.06.1950 RAO 10/50
    Veröff: SZ 23/197

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:SON0002:1950:RS0105736

Dokumentnummer

JJR_19500613_SON0002_000RAO00010_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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