Norm
RAO 1868 §30 Abs1Rechtssatz
Nr 10/50 vom 13.6.1950
Nach § 30 RAO ist die Anzeige an den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zu erstatten und es wird die Praxis erst vom Tage des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet. Die nachträgliche Vorlage des einen oder anderen fehlenden Nachweises wird toleriert, wenn die zur Vorlage gesetzte Frist eingehalten wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:SON0002:1950:RS0105736Dokumentnummer
JJR_19500613_SON0002_000RAO00010_5000000_001