Norm
ABGB §1042 C3Rechtssatz
Hat die Stadt Wien einen hilfsbedürftigen Minderjährigen (§ 5 der Reichsgrundsätze über die öffentliche Fürsorge, GBlÖ 1938,301) in Pflege und Erziehung genommen, so kann sie, sofern es sich nicht um eine Fürsorgeerziehung im Sinne der §§ 49 ff JWV handelt, die Überweisung der dem Minderjährigen nach der RVO oder nach dem KriegsopferfürsorgeG zustehenden Waisenrente als Ersatz der Pflegekosten begehren. § 25 Abs 4 lit C der FürsorgepflichtV steht dem nicht entgegen, weil diese Bestimmung nur für den Fall gilt, daß der Unterstützte erst nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in den Besitz von Mitteln gelangt ist, die für eine Ersatzleistung für die vor seinem achtzehnten Lebensjahr geleistete Pflege und Erziehung in Betracht kommen. Bei Renten auf Grund des KriegsopferfürsorgeG ist zu unterscheiden, ob der Minderjährige sich in einer Erziehungsanstalt befindet oder nicht. Im letzteren Fall hat die Stadt Wien keinen direkten Anspruch gegenüber dem Landesinvalidenamt auf Überweisung der Rente.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038061Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0030OB00280_5000000_001