Norm
ZPO §196Rechtssatz
Hat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des § 324 ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.Hat eine Partei die Entschlagung eines Zeugen zur Kenntnis genommen, ohne die Unterlassung einer Erörterung und Beschlußfassung im Sinne des Paragraph 324, ZPO zu rügen, so liegt ein Verschulden vor, das das Wiederaufnahmsbegehren aus dem Grunde, daß der Zeuge nunmehr aussagen wolle, unzulässig macht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0037369Dokumentnummer
JJR_19500614_OGH0002_0010OB00324_5000000_001