Norm
StPO §353 Z2Rechtssatz
Ist der Verurteilte in Ansehung eines bestimmten Sachverhaltes allenfalls freizusprechen, dann ist die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst in dem Falle zu bewilligen, wenn er wegen des Sachverhaltes, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren nicht erstreckt, nach dem gleichen Strafsatze zu bestrafen ist, der bereits bei dem ersten Urteil anzuwenden war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101260Dokumentnummer
JJR_19500619_OGH0002_0010OS00161_5000000_001