RS OGH 1950/6/19 1Os161/50

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Veröffentlicht am 19.06.1950
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Norm

StPO §353 Z2

Rechtssatz

Ist der Verurteilte in Ansehung eines bestimmten Sachverhaltes allenfalls freizusprechen, dann ist die Wiederaufnahme des Verfahrens selbst in dem Falle zu bewilligen, wenn er wegen des Sachverhaltes, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren nicht erstreckt, nach dem gleichen Strafsatze zu bestrafen ist, der bereits bei dem ersten Urteil anzuwenden war.

Entscheidungstexte

  • 1 Os 161/50
    Entscheidungstext OGH 19.06.1950 1 Os 161/50
    Veröff: SSt XXI/70

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0101260

Dokumentnummer

JJR_19500619_OGH0002_0010OS00161_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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