Norm
ZPO §514 C3Rechtssatz
Hat das Rekursgericht versehentlich über einen unzulässigen Rekurs meritorisch entschieden, so kann der Gegner des seinerzeitigen Rekurswerbers gegen diese Entscheidung keinen Revisionsrekurs erheben (zB ein nach § 349 Abs 2 ZPO unzulässiger Rekurs).Hat das Rekursgericht versehentlich über einen unzulässigen Rekurs meritorisch entschieden, so kann der Gegner des seinerzeitigen Rekurswerbers gegen diese Entscheidung keinen Revisionsrekurs erheben (zB ein nach Paragraph 349, Absatz 2, ZPO unzulässiger Rekurs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0043734Dokumentnummer
JJR_19500621_OGH0002_0010OB00334_5000000_001