RS OGH 1950/6/27 Ds21/50

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Veröffentlicht am 27.06.1950
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Norm

RAO §30

Rechtssatz

Ein "Übertritt" von einer Rechtsanwaltskanzlei in eine andere liegt nur bei unmittelbar anschließender Tätigkeit vor. Nur eine Praxis, der sich der Rechtsanwaltsanwärter voll und ganz widmen kann, ist als eine anrechenbare Praxis anzusehen. Die Einbringung einer Berufung des Ausschusses gegen eine den Ausschußbeschluß abändernde Entscheidung des OLG ist zulässig.

Entscheidungstexte

  • Ds 21/50
    Entscheidungstext OGH 27.06.1950 Ds 21/50
    Veröff: AnwBl 1951/50 S 42

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0072200

Dokumentnummer

JJR_19500627_OGH0002_0000DS00021_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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