RS OGH 1950/6/30 2Ob430/50, 2Ob240/81 (2Ob241/81)

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Veröffentlicht am 30.06.1950
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Norm

EKHG §9 Abs2 G
RHG §1

Rechtssatz

Das Aussteigen aus einem in Bewegung befindlichen oder sich wieder in Bewegung setzenden Zuge bedeutet für den dabei verunglückten Reisenden ein erhebliches Verschulden, das je nach Lage des Falles die Haftung der Eisenbahn ganz oder teilweise auszuschließen vermag.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 430/50
    Entscheidungstext OGH 30.06.1950 2 Ob 430/50
  • 2 Ob 240/81
    Entscheidungstext OGH 23.02.1982 2 Ob 240/81
    Auch; Beisatz: Verschuldensteilung 1 : 2 zu Lasten des aussteigenden Fahrgastes. (T1) Veröff: ZVR 1983/39 S 51

Schlagworte

Ergangen zu § 1 RHG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0059138

Dokumentnummer

JJR_19500630_OGH0002_0020OB00430_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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