RS OGH 2004/4/28 1Ob112/50; 3Ob30/04i

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Veröffentlicht am 05.07.1950
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Norm

RAO §19a
  1. RAO § 19a heute
  2. RAO § 19a gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Auf das dem Rechtsanwalt zustehende gesetzliche Pfandrecht an der Kostenforderung ist in der Kostenentscheidung des Gerichtes kein Bedacht zu nehmen, vielmehr ist der kostenersatzpflichtigen Partei die Bezahlung an ihren Gegner und nicht an dessen Anwalt aufzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0072079

Im RIS seit

05.07.1950

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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