RS OGH 1950/7/5 1Ob112/50, 3Ob30/04i

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Veröffentlicht am 05.07.1950
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Norm

RAO §19a

Rechtssatz

Auf das dem Rechtsanwalt zustehende gesetzliche Pfandrecht an der Kostenforderung ist in der Kostenentscheidung des Gerichtes kein Bedacht zu nehmen, vielmehr ist der kostenersatzpflichtigen Partei die Bezahlung an ihren Gegner und nicht an dessen Anwalt aufzutragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0072079

Dokumentnummer

JJR_19500705_OGH0002_0010OB00112_5000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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