Norm
SchutzV ArtIIIRechtssatz
Wenn der Prozeßkurator prozeßwichtige Tatsachen vorzubringen unterläßt, die er entweder kannte oder doch bei der gewöhnlichen und insbesondere der für einen Kurator gebotenen Sorgfalt hätte in Erfahrung bringen können, so liegen die Voraussetzungen des Art III der SchutzV nicht vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036519Dokumentnummer
JJR_19500710_OGH0002_0020OB00452_5000000_001