RS OGH 1950/7/10 2Ob452/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1950
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Norm

SchutzV ArtIII
ZPO §116 VI

Rechtssatz

Wenn der Prozeßkurator prozeßwichtige Tatsachen vorzubringen unterläßt, die er entweder kannte oder doch bei der gewöhnlichen und insbesondere der für einen Kurator gebotenen Sorgfalt hätte in Erfahrung bringen können, so liegen die Voraussetzungen des Art III der SchutzV nicht vor.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 452/50
    Entscheidungstext OGH 10.07.1950 2 Ob 452/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0036519

Dokumentnummer

JJR_19500710_OGH0002_0020OB00452_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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