RS OGH 2005/5/11 2Ob387/50, 6Ob8/01x, 7Ob246/04h

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Veröffentlicht am 12.07.1950
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Rechtssatz

Zur Voraussetzung des § 127 Abs 2 AußStrG ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird, es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wird.Zur Voraussetzung des Paragraph 127, Absatz 2, AußStrG ist es nicht notwendig, daß die Verwaltung des Nachlasses mittels einer ausdrücklichen gerichtlichen Verfügung übertragen wird, es reicht vielmehr hin, wenn einem der Streitteile tatsächlich die Besorgung und Benützung der Verlassenschaft überlassen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0008055

Dokumentnummer

JJR_19500712_OGH0002_0020OB00387_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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