RS OGH 1950/7/20 1Ob192/50

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1950
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Norm

ABGB §959 ff
ABGB §1009
ABGB §1311
SchillingG allg
WSchG allg

Rechtssatz

Der Hausverwalter muß die von ihm vereinnahmten Mietzinsbeträge, welche er mit eigenem Geld vermengt aufbewahrt hatte, in vollem Umfang an den Hauseigentümer ausfolgen, auch wenn ihm der größte Teil seines Bargeldes gestohlen wurde. Auch auf die durch das SchillingG und das WSchG eingetretene Abwertung kann er sich nicht berufen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 192/50
    Entscheidungstext OGH 20.07.1950 1 Ob 192/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038265

Dokumentnummer

JJR_19500720_OGH0002_0010OB00192_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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