Norm
JN §43Rechtssatz
Das Prozeßgericht kann nicht über Antrag beider Parteien die Rechtssache an ein anderes Gericht abtreten, wenn nicht die Voraussetzungen des § 261 Abs 6 ZPO vorliegen.Das Prozeßgericht kann nicht über Antrag beider Parteien die Rechtssache an ein anderes Gericht abtreten, wenn nicht die Voraussetzungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039943Dokumentnummer
JJR_19500802_OGH0002_0020OB00354_5000000_001