RS OGH 1950/8/30 1Ob558/49

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1950
beobachten
merken

Norm

ABGB §1041
NSG HauptstückXIV AbschnIII Z8 Abs5 C4
WohnungsanforderungsG §1 Abs1

Rechtssatz

Hat die Verwaltungsbehörde bei Erteilung der vorläufigen Benützungsbewilligung der Möbel kein Entgelt festgesetzt, so muß angenommen werden, daß sie die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung im Auge hatte. Das Gericht kann ein Benützungsentgelt weder festsetzen, noch zusprechen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 558/49
    Entscheidungstext OGH 30.08.1950 1 Ob 558/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0038430

Dokumentnummer

JJR_19500830_OGH0002_0010OB00558_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten