Norm
EO §376 Abs1 Z3Rechtssatz
Die Tatsache der Aufhebung eines Exekutionstitels (Versäumungsurteil) zufolge Wiedereinsetzung bildet keinen Einstellungsgrund nach § 376 Abs 1 Z 3 EO; hebt die dritte Instanz die gleichlautenden Entscheidungen der Untergerichte auf und verweist die Rechtssache an die erste Instanz zurück, kann die Exekution gleichfalls nicht nach § 376 Abs 1 Z 3 EO eingestellt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004951Dokumentnummer
JJR_19500830_OGH0002_0010OB00402_5000000_001