RS OGH 1950/8/30 1Ob402/50, 3Ob530/53

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Veröffentlicht am 30.08.1950
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Norm

EO §376 Abs1 Z3

Rechtssatz

Die Tatsache der Aufhebung eines Exekutionstitels (Versäumungsurteil) zufolge Wiedereinsetzung bildet keinen Einstellungsgrund nach § 376 Abs 1 Z 3 EO; hebt die dritte Instanz die gleichlautenden Entscheidungen der Untergerichte auf und verweist die Rechtssache an die erste Instanz zurück, kann die Exekution gleichfalls nicht nach § 376 Abs 1 Z 3 EO eingestellt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0004951

Dokumentnummer

JJR_19500830_OGH0002_0010OB00402_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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