TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/11 2001/05/0919

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Veröffentlicht am 11.12.2001
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

BauO OÖ 1994 §1 Abs3 Z9 idF 1998/070;
BauO OÖ 1994 §49 Abs6;
BauRallg;
KFG 1967 §102 Abs10a Z3;
KFG 1967 §103 Abs5;
KFG 1967 §2 Abs1 Z3;
KFG 1967 §2 Abs1 Z5;
KFG 1967 §2 Abs1 Z6;
KFG 1967 §2 Abs1 Z7;
KFG 1967 §2 Abs1 Z8;
KFG 1967 §2 Abs1 Z9;
KFG 1967 §27;
KFG 1967 §37 Abs1;
KFG 1967 §37 Abs2 lita;
ROG OÖ 1994 §30 Abs3 Z1 idF 1999/032;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Hargassner, Dr. Kail und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Enzlberger-Heis, über die Beschwerde der Top Cars Handels GmbH in Linz, vertreten durch Dr. Eigl & Mag. Pisar, Rechtsanwälte OEG in Linz, Lederergasse 33 b, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. August 2001, Zl. BauR-012813/1-2001-Ka/Mö, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Für die Liegenschaft EZ 98, KG Kleinmünchen (Linz, Wiener Straße/Ecke Traunauweg), besteht auf Grund des Flächenwidmungsplanes Linz, Teil Mitte und Süd Nr. 1, in der Fassung der Änderung 49, die Widmung "Grünland-Grünzug". Nach den Verbalfestlegungen in diesem Flächenwidmungsplan ist auf solchen Flächen die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Immissionsschutzmaßnahmen, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Strom-, Gas- und Wasserversorgung, unzulässig.

Die Beschwerdeführerin betreibt auf der gegenständlichen Liegenschaft einen Autoverkaufsplatz und beruft sich auf eine seit dem Jahr 1993 vorliegende Betriebsanlagengenehmigung. Von ihr wurde auf dem Grundstück ein behördlich zum Straßenverkehr zugelassener Sattelanhänger (Kennzeichen L-275 AG) aufgestellt; auf diesem Sattelanhänger befindet sich ein Containeraufbau, in dem ein Büro eingerichtet wurde.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 28. Februar 2001 wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Containeraufbaues mit den maximalen äußeren Abmessungen von 12,13 m Länge, 2,44 m Breite und 2,4 m Höhe, der trotz Vorliegens der Bewilligungspflicht ohne Baubewilligung ausgeführt worden sei, aufgetragen, diese bauliche Anlage binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen. Eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 29. Juni 2001 als unbegründet ab; die behördliche Verkehrszulassung beziehe sich nur auf einen Sattelanhänger mit einem offenen Aufbau, der gegenständliche Bürocontaineraufbau könne nicht als offener Aufbau des Sattelanhängers angesehen werden. Daher komme § 1 Abs. 3 Z. 9 Oö. BauO 1994 nicht zur Anwendung, sodass es sich um den Neubau eines Gebäudes handle, der gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 Oö. BauO 1994 bewilligungspflichtig sei. Eine Genehmigungsfähigkeit bestehe aber nicht, weil das Grundstück als Grünland-Grünzug gewidmet sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorstellung keine Folge. Auch die belangte Behörde vertrat die Auffassung, dass der Containeraufbau nicht durch eine Verkehrszulassung gedeckt sei; für das errichtete Gebäude könne keine Baubewilligung erwirkt werden, weil nach dem Flächenwidmungsplan die Errichtung von baulichen Anlagen, mit Ausnahme jener, die taxativ aufgezählt seien, unzulässig sei.

Mit der dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 3 Z. 9 O.ö. BauO 1994 (in der Fassung LGBl. Nr. 70/1998; BO) gilt dieses Landesgesetz nicht für Wohnwagen, Mobilheime und andere Bauten auf Rädern, soweit sie zum Verkehr behördlich zugelassen oder auf Campingplätzen im Sinn des O.ö. Campingplatzgesetzes abgestellt sind.

Offenkundiger Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist es, dass Wohnwagen (wohl im weiteren Sinne; also auch Wohnanhänger), soweit sie sich zulässigerweise im Straßenverkehr befinden, von der Bauordnung ausgenommen sind. Weiters ausgenommen sind sie, wenn sie auf Dauer, also im Regelfall ohne Kennzeichen, auf Campingplätzen - die gemäß § 30 Abs. 3 Z. 1 Oö. ROG 1994 (in der Fassung LGBl. Nr. 32/1999; ROG) einer entsprechenden Widmung bedürfen - abgestellt werden. Werden sie ohne Verkehrszulassung (also auf Dauer) auf Privatgrundstücken abgestellt, ist die Bauordnung für sie anwendbar. "Mobilheime" sind in dieser Gesetzesbestimmung offenbar deshalb mitangeführt, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden.

Mit dem Erfordernis einer Verkehrszulassung wird auf entsprechende Bestimmungen des KFG verwiesen, in welchem "Wohnmobile" im § 102 Abs. 10a Z. 3 als Spezialkraftwagen genannt sind. Spezialkraftwagen sind Kraftwagen, wobei Kraftwagen (vereinfacht) als Kraftfahrzeuge mit vier Rädern definiert werden (§ 2 Abs. 1 Z. 3 KFG). Nach § 37 Abs. 1 KFG sind Kraftfahrzeuge auf Antrag zuzulassen; gleichfalls auf Antrag zuzulassen sind nach dieser Bestimmung Anhänger, wobei darunter jedenfalls auch Wohnanhänger zu verstehen sind (siehe die §§ 27 und 103 Abs. 5 KFG). Daher können Wohnwagen bzw. Mobilheime als Kraftfahrzeuge oder Anhänger gemäß § 37 ff KFG zum Verkehr zugelassen werden.

Für die Frage, ob ein Kraftwagen als Pkw, als Kkw, als Lkw oder als Omnibus zu genehmigen ist, haben nur die sich aus seiner Bauart und Ausrüstung iS des § 2 Abs. 1 Z. 5 bis 9 KFG ergebende Verwendungsbestimmung und die Anzahl der Plätze für zu befördernde Personen zu gelten. Kraftwagen, die nicht ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen (Pkw), zur Beförderung von Gütern (Lkw) oder zum Ziehen von Anhängern oder Geräten bestimmt sind und bei denen ein großer Teil des Innenraumes für einen anderen Verwendungszweck bestimmt ist, wie etwa zu Wohn- und Ausstellungszwecken, zur ärztlichen Behandlung, für den Einsatz von Gasspürgeräten, zur Bodenuntersuchung udgl., sind als Spezialkraftwagen anzusehen. Für die Genehmigung von Containern und Wechselaufbauten gilt das Internationale Übereinkommen über sichere Container (CSC) und das auf Grund dieses Übereinkommens erlassene Containersicherheitsgesetz (CSG) (Grundtner, Das Kraftfahrgesetz 19676, 145 f.).

Als die im zu beurteilenden Ausnahmetatbestand der BO enthaltenen "andere Bauten auf Rädern", für die dieselben Voraussetzungen (Verkehrszulassung oder Abstellen auf Campingplätzen) gelten, kommen somit derartige Spezialkraftwagen (und vergleichbare Anhänger) in Betracht. Solche Fahrzeuge bedürfen unabhängig davon, ob sie Kraftfahrzeuge oder Anhänger sind, einer Zulassung nach § 37 Abs. 1 KFG unter Bedachtnahme insbesondere auf die in § 37 Abs. 2 lit. a genannten Nachweise. Eine solche Zulassung liegt hier nicht vor; im angefochtenen Bescheid wird - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - ausgeführt, dass die behördliche Verkehrszulassung nur einen Sattelanhänger mit einem "offenen Aufbau" betrifft.

§ 1 Abs. 3 Z. 9 O.ö. BauO 1994 stellt nicht auf die kraftfahrrechtliche Zulassungsfähigkeit, sondern allein darauf ab, ob eine solche Zulassung konkret für diesen Bau auf Rädern vorliegt. Dass der von der Beschwerdeführerin als "Ladung" bezeichnete Aufbau die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen über Ausmaße und Gewicht einhält, genügt hingegen nicht.

Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Bürocontainer, auch wenn er sich auf einem zum Verkehr zugelassenen Sattelanhänger befindet, den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs. 3 Z. 9 BO nicht erfüllt und daher den Bestimmungen der O.ö. BauO unterliegt.

Die Baubehörden haben ihren Auftrag auf die Bestimmung des § 49 BO gestützt. Diese Bestimmung lautet:

"§ 49

Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie - unabhängig von § 41 - dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wiederherzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

(2) Sucht der Eigentümer der baulichen Anlage um die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung fristgerecht an und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, wird der Auftrag auf Beseitigung der baulichen Anlage rechtswirksam; die im Bescheid gemäß Abs. 1 festgesetzte Frist zur Beseitigung der baulichen Anlage beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.

(3) Sind wegen des schlechten Bauzustandes der bewilligungslos errichteten baulichen Anlage Sicherungsmaßnahmen erforderlich, hat die Baubehörde die jeweils erforderlichen Sicherungsmaßnahmen dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß.

(4) Stellt die Baubehörde bei der Überprüfung einer baubehördlich bewilligten Anlage bewilligungspflichtige Abweichungen oder das Erlöschen der Baubewilligung fest, oder wurde die rechtswirksame Baubewilligung nachträglich aufgehoben oder für nichtig erklärt, gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(5) Unter baulichen Anlagen im Sinn der Abs. 1 bis 4 sind sämtliche bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§ 24) zu verstehen.

(6) Stellt die Baubehörde fest, dass eine baubehördlich nicht bewilligungspflichtige bauliche Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans, ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, hat sie dem Eigentümer mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist aufzutragen. § 48 Abs. 7 gilt sinngemäß."

Die Abs. 1 bis 5 dieser Bestimmung beziehen sich auf bewilligungspflichtige Anlagen, Abs. 6 auf bewilligungsfreie bauliche Anlagen. Bei bewilligungspflichtigen Anlagen ist nach § 49 Abs. 1 BO vor Erteilung eines Auftrages dem Eigentümer der Anlage mit Bescheid aufzutragen, die Baubewilligung zu beantragen, wenn nicht nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Da - wie noch zu zeigen sein wird - die gegenständliche bauliche Anlage mit der für das Grundstück geltenden Flächenwidmung nicht vereinbar ist, ist eine nähere Zuordnung unter die Tatbestände der §§ 24 bis 26 BO nicht erforderlich; nach § 49 Abs. 6 BO ist ja auch eine bewilligungsfreie Anlage Gegenstand eines Bauauftrages, wenn sie den für sie geltenden raumordnungsrechtlichen Bestimmungen nicht entspricht. Entscheidend ist allein, dass eine bauliche Anlage vorliegt, wobei der Container mit den maximalen äußeren Abmessungen von 12,13 m Länge, 2,44 m Breite und 2,4 m Höhe sogar der Gebäudedefinition des § 2 Z. 20 BauTG entspricht; dass zur werkgerechten Herstellung eines derartigen Containers fachtechnische Kenntnisse erforderlich sind, bedarf keiner weiteren Erörterung.

Die Verwaltungsbehörden haben sich zur Begründung der mangelnden Übereinstimmung der gegenständlichen Anlage mit dem Flächenwidmungsplan insbesondere auch auf § 30 Abs. 5 ROG gestützt; soweit in der Beschwerde mehrmals § 30 Abs. 5 BO genannt ist, wird damit offenbar § 30 Abs. 5 ROG gemeint. § 30 ROG lautet auszugsweise:

"§ 30

Grünland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.

(2) ...

(3) Im Grünland sind - je nach Erfordernis - insbesondere folgende Widmungen auszuweisen:

1. größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze, Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten sowie Gaststätten und Schutzhütten;

2.

Dauerkleingärten;

3.

Erwerbsgärtnereien;

4.

Friedhöfe;

5.

Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer geordneten Flächenwidmung notwendig ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

(4) ...

(5) Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Auszugshäuser dürfen, soweit die Wohnbedürfnisse im Rahmen des Ausgedinges nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können oder ein Zubau nicht möglich ist, nur im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes errichtet werden; die Ver- und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 O.ö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß."

Auch die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die Aufstellung eines Bürocontainers zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Fläche mit der Widmung "Grünzug" notwendig wäre. Dazu kommt die im vorliegenden Fall gegebene Verbalfestlegung im Flächenwidmungsplan, wonach die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgenommen Einfriedungen, Stützmauern, Immissionsschutzmaßnahmen, Anlagen der Straßenverwaltung, der öffentlichen Gas-, Strom- und Wasserversorgung unzulässig ist. Der gegenständliche Bürocontainer kann keiner dieser baulichen Anlagen zugeordnet werden. Eine derartige Verbalfestlegung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1996, B 1873, 1874/94 (wiedergegeben bei Neuhofer, Oö. Baurecht 2000, 745) ausdrücklich gebilligt.

Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass auf dieser Liegenschaft seit 1993 ein Autoverkaufsplatz betrieben wird, für den eine Betriebsanlagengenehmigung vorliegt, verkennt sie, dass § 49 Abs. 6 BO nicht auf den vorhandenen Bestand abstellt, sondern allein darauf, dass die Anlage nicht entsprechend den für sie geltenden bau- oder raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere jenen des Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes, ausgeführt wurde.

Die vorliegende Ausführung erfolgte entgegen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes, weshalb die Behörde zur Erlassung eines Bauauftrages verpflichtet war; die "Herstellung" des rechtmäßigen Zustandes kann nur durch die Entfernung des Containers erreicht werden.

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. Dezember 2001

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001050919.X00

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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