RS OGH 1950/8/31 2Ob428/50

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Veröffentlicht am 31.08.1950
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Norm

EO §1 Z5 IB
EO §1 Z5 IIE

Rechtssatz

Wird in einem gerichtlichen Vergleich über die Benützung eines Hauses bezüglich der Nebenräume das gleiche Benützungsrecht vereinbart, so bildet letztere Vereinbarung mangels einer Leistungsverpflichtung keinen Exekutionstitel.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 428/50
    Entscheidungstext OGH 31.08.1950 2 Ob 428/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0000102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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