RS OGH 1988/5/17 2Ob360/50, 3Ob722/53, 2Ob651/87

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Veröffentlicht am 01.09.1950
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Rechtssatz

Findet wegen Geringfügigkeit des Nachlasses keine Verlassenschaftsabhandlung statt, so kommen die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis zu den zur Erbmasse gehörigen Sachen, das zur Ersitzung des Eigentums führen kann. In diesem Falle liegen daher nicht die Voraussetzungen einer Eigentumsklage nach § 366 ABGB, wohl aber für eine Klage nach § 372 ABGB vor.Findet wegen Geringfügigkeit des Nachlasses keine Verlassenschaftsabhandlung statt, so kommen die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis zu den zur Erbmasse gehörigen Sachen, das zur Ersitzung des Eigentums führen kann. In diesem Falle liegen daher nicht die Voraussetzungen einer Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB, wohl aber für eine Klage nach Paragraph 372, ABGB vor.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007637

Dokumentnummer

JJR_19500901_OGH0002_0020OB00360_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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