RS OGH 1989/1/18 1Ob476/50, 1Ob89/63, 5Ob74/64, 5Ob712/80, 1Ob716/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1950
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Norm

ZPO §261 Abs6
  1. ZPO § 261 heute
  2. ZPO § 261 gültig ab 04.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2015
  3. ZPO § 261 gültig von 01.01.2003 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  4. ZPO § 261 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 261 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Nach § 261 Abs 6 ZPO kann der mir der Unzuständigkeitserklärung zu verbindende Überweisungsbeschluß nur im Kostenpunkt angefochten werden. Damit ist die Überprüfung der prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Überweisungsbeschlusses dem Rechtsmittelgericht entzogen, auch wenn das Gericht die Zuständigkeitsfrage von Amts wegen aufgeworfen und der Kläger erst im Zuge der Verhandlung über die Unzuständigkeit einen Überweisungsantrag gestellt hat.Nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO kann der mir der Unzuständigkeitserklärung zu verbindende Überweisungsbeschluß nur im Kostenpunkt angefochten werden. Damit ist die Überprüfung der prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Überweisungsbeschlusses dem Rechtsmittelgericht entzogen, auch wenn das Gericht die Zuständigkeitsfrage von Amts wegen aufgeworfen und der Kläger erst im Zuge der Verhandlung über die Unzuständigkeit einen Überweisungsantrag gestellt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0039920

Dokumentnummer

JJR_19500906_OGH0002_0010OB00476_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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