RS OGH 1950/9/13 2Ob582/50, 3Ob853/53, 7Ob322/64, 5Ob145/74, 1Ob66/01i (1Ob67/01m), 5Ob163/02k, 2Ob8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1950
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Norm

ABGB §1078
AußStrG §9 I
GBG §122 B

Rechtssatz

Da das Vorkaufsrecht durch Tausch nicht vereitelt wird, hat der Vorkaufsberechtigte gegen einen Beschluß, womit auf Grund eines Tauschvertrages das Eigentumsrecht für einen anderen einverleibt wird, kein Rekursinteresse.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 582/50
    Entscheidungstext OGH 13.09.1950 2 Ob 582/50
    Veröff: SZ 23/250
  • 3 Ob 853/53
    Entscheidungstext OGH 29.12.1954 3 Ob 853/53
    nur: Das Vorkaufsrecht wird durch Tausch nicht vereitelt. (T1)
  • 7 Ob 322/64
    Entscheidungstext OGH 20.01.1965 7 Ob 322/64
    nur T1; Veröff: RZ 1965,100 = JBl 1966,35
  • 5 Ob 145/74
    Entscheidungstext OGH 03.07.1974 5 Ob 145/74
  • 1 Ob 66/01i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
    Auch; Beisatz: Tausch fällt nicht unter die das Vorkaufsrecht auslösende Veräußerungsarten. Hiezu bedürfte es einer Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf "andere Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB. (T2)
  • 5 Ob 163/02k
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 163/02k
    Vgl aber; Beisatz: An der Aussage, dass dem Vorkaufsberechtigten ein Rechtsmittelinteresse an der Bekämpfung der Verbücherung eines Vertrages fehlt, der den Vorkaufsfall nicht auslöst und damit das eingetragene Vorkaufsrecht bestehen lässt, ist nicht festzuhalten. Der Weiterbestand des Vorkaufsrechtes kann sich immer erst aus der meritorischen Lösung der Vorfrage ergeben, dass kein Vorkaufsfall vorliegt, kann also nicht vorweg als Argument für das Fehlen der Rechtsmittellegitimation des Vorkaufsberechtigten zur Anfechtung einer Eintragung verwendet werden. (T3); Veröff: SZ 2002/115
  • 2 Ob 89/13x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
    Auch; nur T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0006754

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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