Rechtssatz
Die im § 35 Abs 2 StG (nunmehr § 28 Abs 2 StGB) vorgesehene Strafenhäufung hat auch bei nicht zwingend vorgeschriebenen Strafen Platz zu greifen.Die im Paragraph 35, Absatz 2, StG (nunmehr Paragraph 28, Absatz 2, StGB) vorgesehene Strafenhäufung hat auch bei nicht zwingend vorgeschriebenen Strafen Platz zu greifen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Anmerkung: Vgl hiezu nunmehr § 28 Abs 2 zweiter Satz StGB: "Ist eine von ihnen nicht zwingend angedroht, so kann sie verhängt werden".European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0090924Dokumentnummer
JJR_19500914_OGH0002_0030OS00048_5000000_002