Norm
ABGB §1168Rechtssatz
Dem Unternehmer steht unter der Voraussetzung des § 1168 ABGB der Ersatz auch der Vorarbeiten zu, welche er in Erwartung des abzuschließenden Vertrages schon vor Vertragsabschluß ausgeführt hat.Dem Unternehmer steht unter der Voraussetzung des Paragraph 1168, ABGB der Ersatz auch der Vorarbeiten zu, welche er in Erwartung des abzuschließenden Vertrages schon vor Vertragsabschluß ausgeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0025713Dokumentnummer
JJR_19500920_OGH0002_0020OB00137_5000000_001