RS OGH 2015/3/3 1Ob446/50, 6Ob71/99f, 1Ob246/14d

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Veröffentlicht am 20.09.1950
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Rechtssatz

Ein Ausspruch nach § 410 ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.Ein Ausspruch nach Paragraph 410, ZPO ist überhaupt keine Entscheidung, sondern nur die Erfüllung der dem Gerichte auferlegten Pflicht, dem Beklagten ein vom Kläger gestelltes Anbot mitzuteilen. Dieser Ausspruch ist - da es sich eben um keine Entscheidung handelt - mit einem Rechtsmittel nicht bekämpfbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 446/50
    Entscheidungstext OGH 20.09.1950 1 Ob 446/50
  • RS0041467">6 Ob 71/99f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 71/99f
    Vgl aber; Beisatz: Die Ablehnung eines Ausspruchs über die vom Kläger dem Beklagten gemäß § 410 ZPO eingeraumte Lösungsbefugnis ist mit Rekurs anfechtbar. (T1)
  • RS0041467">1 Ob 246/14d
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 246/14d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0041467

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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